AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der METATIVE GmbH

Stand: Januar 2022

I. Definition, Geltungsbereich 

1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Sie gelten gegenüber allen anderen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) der METATIVE GmbH (nachfolgend „METATIVE“ genannt).

2. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn METATIVE in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Andere Bedingungen erkennt METATIVE nur an, wenn METATIVE diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. 

3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch METATIVE schriftlich bestätigt sind.

4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

II. Angebote - Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung 

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann METATIVE dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dessen Zugang annehmen.

2. An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich METATIVE Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch METATIVE. 

3. Ein Liefervertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von METATIVE gegenüber dem Besteller, spätestens mit Lieferung durch METATIVE zustande. Die Übermittlung per Telefax oder Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann METATIVE durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist. 

4. Sofern sich METATIVE zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von METATIVE abgerufen und geöffnet wurden. METATIVE behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen. Sollte METATIVE eine solche ungeöffnet gelöschte Bestellung bestätigen stellt dies keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. 

5. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht der Bestellung bleiben METATIVE im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten. 

III. Abrufaufträge/ Unterauftragnehmer 

1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Am Ende der Laufzeit dieser Abnahmefrist können die Restbestände ausgeliefert werden und der Besteller ist zur Abnahme dieser Bestände zum vertraglich vereinbarten Preis verpflichtet. 

3. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann METATIVE spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.

4. METATIVE ist es ohne vorherige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Bestellers gestattet, Vorlieferanten, Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte zur Herstellung der Vertragsprodukte und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag zu beauftragen. 

IV. Preise – Zahlungsbedingungen 

1. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preislisten von METATIVE.

2. Alle Preise von METATIVE verstehen sich EXW (ex works) ab METATIVE Lieferwerk, Laupheimer Str. 10, D-89155 Erbach(Incoterms 2020) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung Fracht und Zoll; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Erfolgt die Lieferung in Leihgebinden (Kisten oder andere wiederverwendbare Verpackung), so sind diese unverzüglich frei Werk zurückzusenden, andernfalls werden die Gebinde zum Selbstkostenpreis oder zu den METATIVE entstandenen Rückversandkosten berechnet. 

3. Der angegebene Kaufpreis ist bindend und versteht sich in EURO. Der Kaufpreis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer im Verhältnis zum Verbraucher, nicht jedoch im Verhältnis zum Unternehmer. Diese ist gesondert zu entrichten. Preisänderungen sind jedoch zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zum vereinbarten Liefertermin die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, insbesondere durch Wechselkursschwankungen, so ist METATIVE berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. 

4. Für Kleinaufträge behält sich METATIVE einen angemessenen Zuschlag vor.

5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig. Vorbehaltlich des Widerrufs der Kreditbewilligung sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Unbeschadet dessen ist METATIVE jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere der Aufhebung des Kreditlimits einer zu Gunsten des Bestellers bei METATIVE bestehenden Kreditversicherung, des Zahlungsverzugs etc., kann METATIVE Vorauskasse bzw. Nachnahmelieferung oder Akkreditivstellung verlangen. 

6. Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Wechsel darüber hinaus nur nach vorheriger Vereinbarung sowie vorbehaltlich ihrer Diskontierung. Diskontspesen und Zinsen sind zu vergüten.
7. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem METATIVE oder Dritte die gegenüber METATIVE einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können. 

8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von METATIVE anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

9. Sämtliche Zahlungen sind an METATIVE und nicht an einen Vertreter von METATIVE zu leisten. Vertreter sind nur zum Inkasso berechtigt, soweit sie eine entsprechende Vollmacht vorlegen.
10. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist METATIVE berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten. 

11. Bei Zahlungseinstellung, Vollstreckungen gegen den Besteller oder der Beantragung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. 

V. Eigentumsvorbehalt 

1. METATIVE behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen auf sämtliche gegenwärtige und künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch METATIVE gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch METATIVE schriftlich erklärt. Bei Zahlungsverzug ist METATIVE auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er hat seinerseits seinen Abnehmern gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer vorzubehalten. Er tritt METATIVE bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen METATIVE und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einzie- hung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von METATIVE, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich METATIVE, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann METATIVE verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

4. Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert, ist der Besteller verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für METATIVE sorgfältig zu verwahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder der Beschädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Besteller seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an METATIVE ab. 

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für METATIVE vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, METATIVE nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt METATIVE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller und METATIVE sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig. 

6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, METATIVE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt METATIVE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für METATIVE. Der Besteller und METATIVE sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig. 

7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller METATIVE unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum METATIVE hinzuweisen. 

8. METATIVE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt METATIVE. 

9. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel und/oder Geschäftssitzwechsel hat der Besteller der METATIVE unverzüglich anzuzeigen. 

VI. Lieferungen, Lieferzeit, Höhere Gewalt, Liefermengen 

1. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so wird die Frist angemessen verlängert. Lieferfristen werden durch vom Besteller gewünschte Umkonstruktionen und Artikeländerungen gehemmt. Sie beginnen erst wieder zu laufen, wenn die Änderungen von METATIVE freigegeben werden. 

2. METATIVE wird den Besteller nach Maßgabe ihrer Liefermöglichkeiten, insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von METATIVE durch ihre Vorlieferanten mit Vertragsware beliefern. Die Lieferung erfolgt ab jeweiliger Versandstelle nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden. Falls der Vertrag keine abweichende Regelung vorsieht, gilt Lieferung ex works gem. Ziffer IV Nr. 2 als vereinbarte Lieferart. 

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
4. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei METATIVE verwahrt. 

5. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder
Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, Epidemien, Pandemien, behördliche Verfügungen und sich aus den vorgenannten Gründen ergebende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder andere von METATIVE nicht zu vertretende und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, die Verfügbarkeit der Ware oder den Versand verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien METATIVE für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Die Lieferfrist verlängert sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch soweit diese Umstände bei einem der Unterlieferanten der METATIVE eintreten. 

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mit- wirkungspflichten, insbesondere eine vereinbarte Bereitstellung von Verpackungsmaterialien, Kleinladungsträger (KLT) etc. in dem unter Ziffer VIII. Nr. 4. beschriebenen Zustand, so ist METATIVE berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist METATIVE berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. 

7. Für Bestellerspezifische oder nicht lagermäßig geführte Produkte behält sich METATIVE eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % vor.
8. Bei Umarbeitungsgut gelten allein die vom Umarbeiter festgestellten Gewichte und Qualitäten. 

VII. Lieferverzug 1. Kommt METATIVE mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,5% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal jedoch 5%. 

2. Befindet sich METATIVE mit einer Teillieferung in Verzug, berechnet sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des Kaufpreises für noch nicht abgenommene Teile.
3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. 

4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn, METATIVE hätte den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, oder der Verzugsschaden wäre die Folge einer wesentlichen Vertragsverletzung oder durch den Verzug wäre eine Lebens- Körper- oder Gesundheitsverletzung eingetreten. 

VIII. Versand - Gefahrübergang 

1. Soweit in der Bestätigung der Bestellung nicht anders vereinbart, wird Lieferung „ex works” i. S. d. Ziffer IV Nr.2 als vereinbart angesehen. Gefahr und Kosten des Transportes hat der Besteller zu tragen. Das gilt auch für Rücksendungen.
2. Packmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Behältermieten und Waggonmieten gehen zu Lasten des Empfängers. 

3. Soweit METATIVE nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessenen Kosten der Verwertung oder – soweit dies möglich und von METATIVE für zweckmäßig erachtet wird die angemessenen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages METATIVE gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen, der nach der Ver- packungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen. 

4. Im Falle einer Vereinbarung, die den Besteller verpflichtet, Verpackungsmaterialien, KLT etc. bereitzustellen, ist der Besteller verpflichtet, METATIVE diese sauber und in einem zur sofortigen Verpackung geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. 

IX. Schutzrechte 

1. Der Besteller verpflichtet sich, METATIVE von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und METATIVE auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. METATIVE ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. 

2. Wird METATIVE die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist METATIVE – sofern METATIVE die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte METATIVE durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist METATIVE zum Rücktritt berechtigt. 

3. Der Besteller haftet METATIVE dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt METATIVE von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen METATIVE dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. 

4. METATIVE überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zurückgesandt, andernfalls ist METATIVE berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von METATIVE dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 

X. Sachmängelhaftung / Rügepflicht/ Schadenersatz / Haftung 

1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 

2. Die Mangelfreiheit eines Produkts bestimmt sich abweichend von § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 BGB ausschließlich nach der zwischen den Parteien im Rahmen einer Spezifikation vereinbarten Beschaffenheit des jeweiligen Produkts. Eine bestimmte 

Verwendbarkeit der Produkte sowie die Bereitstellung von eventuellem Zubehör oder Anleitungen durch METATIVE müssen ausdrücklich zwischen dem Besteller und METATIVE in der jeweiligen Spezifikation vereinbart werden. Mangels Vereinbarung kann sich der Besteller nicht auf einen Mangel berufen, falls das Produkt sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Es gelten daher auch geringfügig verzogene oder mit kleinen Unebenheiten oder Schönheitsfehlern behaftete Stücke als frei von Sachmängeln. Sämtliche Produktspezifikationen stellen keine von METATIVE garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder zugesicherte Eigenschaften dar, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Die Vereinbarung einer Garantie oder einer zugesicherten Eigenschaft erfolgt nur durch individuelle, ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit METATIVE. 

3. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich im Rahmen der Spezifikation vereinbart wurde. METATIVE steht weder dafür ein, dass ein Produkt sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, noch eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann oder dass eine Montage- oder Installationsanleitung sowie andere Anleitungen dem Produkt beigefügt werden. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 werden damit ausdrücklich abbedungen. 

4. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gem. § 377 HGB gegenüber METATIVE angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von METATIVE zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl von METATIVE Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist METATIVE verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB hat er im Falle der Nacherfüllung die Wahl, ob er Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen möchte. 

5. METATIVE behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, wahlweise die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Kaufsache oder dem Werk eine zugesicherte oder garantierte Eigenschaft fehlt, haftet METATIVE nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

6. Für Mängel die METATIVE nicht zu vertreten hat, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
7. METATIVE haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Schäden (einschließlich Aufwendungen) des Bestellers, die aufgrund von leichter Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder 

Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). 

8. Soweit METATIVE gemäß Ziffer X. Nr. 7 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist ihre Haftung für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen und sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt. 

10. METATIVE kann nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die auf in Ziffer VI Nr. 5. dieser Lieferbedingungen genannte Umstände zurückzuführen sind.

11. Soweit zu Gunsten von METATIVE ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nach dieser Ziffer X. besteht, gilt dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbegrenzung auch für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen die Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von METATIVE aus demselben Haftungsgrund. 

XI. Verjährung 

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Die in Ziffer XI Nr. 1. enthaltenen Fristverkürzungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie aus dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 

3. Handelt es sich bei dem Produkt jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere die für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Lieferanten (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress (§§ 444, 445b BGB). 

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer X. Nr. 9 verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen

XII. Ersatzteile 

Zur Lieferung von Ersatzteilen ist METATIVE nach Ablauf des in Ziffer XI dieser Lieferbedingungen bestimmten, im Einzelfall maßgeblichen, Zeitraums nur verpflichtet, wenn zwischen METATIVE und dem Besteller eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 

XIII. Konstruktion, Werkzeuge 

1. Für die störungsfreie Eignung der Konstruktion und des Materials der durch METATIVE herzustellenden Teile sind die Versuche und Prüfungen des Bestellers maßgebend. Alle durch METATIVE dem Besteller überlassenen Vorschläge, Konstruktionszeichnungen und sonstigen Unterlagen bleiben das Eigentum von METATIVE oder dem jeweiligen Lieferanten von METATIVE und dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. METATIVE oder der jeweilige Lieferant behält das alleinige Recht über die Nutzung dieser Konstruktionszeichnungen und die danach gefertigten Werkzeuge bzw. Betriebsmittel. Der Besteller haftet für die Rechtmäßigkeit der Benutzung der an METATIVE eingesandten Zeichnungen, Skizze, Modelle usw. 

2. Modelle, Gussformen, Gesenke, Presswerkzeuge, Vorrichtungen und andere Betriebsmittel werden gesondert berechnet. Sie werden nach ihrer Herstellung Eigentum von METATIVE oder eines Lieferanten von METATIVE und bleiben dies zu jeder Zeit, auch wenn dem Besteller ein Kostenanteil berechnet wurde. 

XIV. Recht von METATIVE zum Rücktritt 

Für den Fall eines unvorhergesehenen, von METATIVE nicht zu vertretenden Ereignisses i. S. d. Ziffer VI Nr. 5, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb METATIVE erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender nicht von METATIVE zu vertretender Unmöglichkeit steht METATIVE das Recht zu, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt. 

XV. Ausschluss der Informationspflicht gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind
Ist der Besteller kein Verbraucher wird die Informationspflicht des Anbieters nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB, nach denen der Unternehmer verpflichtet wäre dem Kunden 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann; 2.die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen und 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen, ausdrücklich ausgeschlossen. 

XVI. Schlussbestimmungen 

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von METATIVE Erfüllungsort.

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von METATIVE zuständige Gericht, es sei denn es besteht ein abweichender, ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand. METATIVE ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem andern zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. 

3. Es gilt, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie der Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG).

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. 

5. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.